AGB

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

1.1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und der Hoch Management GmbH (im Folgenden Hoch Consulting) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden von Hoch Consulting ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am Nächsten kommt, zu ersetzen.

1.5. Als Gerichtsstand wird Feldkirch definiert.

2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung

2.1. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2. Hoch Consulting ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch Hoch Consulting selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.3. Der Auftraggeber ist verantwortlich für sämtliche Geschäftsführungsentscheidungen im Zusammenhang mit den von der Hoch Consulting erbrachten Leistungen, die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen und die Entscheidung darüber, inwieweit diese Leistungen für seine Zwecke geeignet sind. Hoch Consulting übernimmt keine Verantwortung für die Geschäftsführungsentscheidungen, die im Zusammenhang den von ihr erbrachten Leistungen getroffen werden. Für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse dieser Leistungen ist Hoch Consulting nicht verantwortlich.

2.4. Hoch Consulting ist nicht verpflichtet, innerbetriebliche Mängel oder Fehlentscheidungen, die nicht unmittelbar den Beratungsgegenstand bilden, festzustellen. Der Auftrag erstreckt sich nicht auf die Aufdeckung von Buchfälschungen und sonstigen Unregelmäßigkeiten.

3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.

3.2. Der Auftraggeber wird die Hoch Consulting auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.

3.3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Hoch Consulting auch ohne deren besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen und Informationen zeitgerecht vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Hoch Consulting bekannt werden. Der Auftraggeber bestätigt, dass die vorgelegten Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind. Hoch Consulting kann sich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und erteilten Informationen verlassen und ist nicht dafür verantwortlich, diese zu bewerten oder deren Richtigkeit zu überprüfen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.

4.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter von Hoch Consulting zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1. Hoch Consulting verpflichtet sich, über ihre Arbeit, die ihrer Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber schriftlich oder mündlich Bericht zu erstatten.

5.2. Hoch Consulting ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Hoch Consulting ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1. Die Urheberrechte an den von der Hoch Consulting und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei der Hoch Consulting. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung der Hoch Consulting zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Ungeachtet einer Zustimmung begründet eine Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes jedenfalls keine Haftung seitens der Hoch Consulting – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2. Soweit der Auftraggeber aufgrund einer ausdrücklichen Zustimmung der Hoch Consulting dazu berechtigt ist, Arbeitsergebnisse (oder Teile davon) offen zu legen, ist es ihm dennoch nicht gestattet, Änderungen, Bearbeitungen oder Modifizierungen der Arbeitsergebnisse vorzunehmen.

6.3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt die Hoch Consulting zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

7. Gewährleistung

7.1. Hoch Consulting ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende wesentliche Unrichtigkeiten und wesentliche Mängel an ihrer Leistung zu beheben. Sie wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Hoch Consulting ist überdies berechtigt, auch über die ursprüngliche Äußerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.

7.2. Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.

7.3. Der Auftraggeber ist nicht dazu berechtigt, sich auf Entwürfe von Arbeitsergebnissen (die unverbindlich sind) zu verlassen, sondern lediglich auf dessen finale schriftliche Fassung. Entwurfsfassungen eines Arbeitsergebnisses dienen lediglich internen Zwecken der Hoch Consulting und/oder der Abstimmung mit dem Auftraggeber und stellen demzufolge nur eine Vorstufe von Arbeitsergebnissen dar und sind weder final noch verbindlich und erfordern weitere Überarbeitungen.

7.4. Hoch Consulting ist nicht dazu verpflichtet, ein finales Arbeitsergebnis im Hinblick auf Umstände, die ihr seit dem im Arbeitsergebnis benannten Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Tätigkeit, oder – in Ermangelung eines solchen Zeitpunkts – der Auslieferung des Arbeitsergebnisses zur Kenntnis gelangt sind oder eintreten, zu aktualisieren.

8. Haftung / Schadenersatz

8.1. Hoch Consulting haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von der Hoch Consulting beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. 

8.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden der Hoch Consulting zurückzuführen ist.

8.4. Für die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen durch den Auftraggeber ist dieser – auch bei allfälligen von der Hoch Consulting vorgeschlagenen Maßnahmen – selbst verantwortlich.

8.5. Sofern die Hoch Consulting das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt die Hoch Consulting diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

8.6. Schadensersatzansprüche sind ungeachtet einer vorhandenen Deckung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung der Hoch Consulting mit einem Betrag in Höhe des 3-fachen Honorars (maximal jedoch 300.000 €) begrenzt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich auf allfällige weitere, wie immer geartete darüberhinausgehende Ansprüche.

8.7. Sofern das Honorar vom Auftraggeber noch nicht vollständig bezahlt wurde, ist die Haftung abweichend von Punkt 8.6. auf das 3-fache des bezahlten Honorars (maximal jedoch 300.000 €) begrenzt.

8.8. Eine Haftung der Hoch Consulting einem Dritten gegenüber – insbesondere etwa für die Richtigkeit der erbrachten Leistungen – wird bei Weitergabe schriftlicher als auch mündlicher Äußerungen nicht begründet. Sollte die Hoch Consulting ausnahmsweise doch gegenüber Dritten für ihre Tätigkeit haften, so gelten die vorliegenden AGB auch im Verhältnis zu diesen Dritten. Die Haftungshöchstsumme (vgl. Punkt 8.6.) gilt jedoch nur insgesamt einmal für alle Geschädigten, wobei die Geschädigten nach ihrem Zuvorkommen befriedigt werden.

9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1. Hoch Consulting verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihr zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die sie über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.

9.2. Weiteres verpflichtet sich die Hoch Consulting über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihr im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

9.3. Hoch Consulting ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.

9.4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.5. Ausnahmen von der Schweigepflicht bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen sowie bei Entbindung durch den Auftraggeber.

9.6. Hoch Consulting ist berechtigt, ihr anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet der Hoch Consulting Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

9.7. Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass an die Hoch Consulting übermittelten Daten von der Hoch Consulting automatisationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.

9.8. Den Vertragsparteien ist die Verwendung elektronischer Medien (Email, etc.) zum Austausch und zur Übermittlung von Informationen gestattet. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei elektronischer Übermittlung von Informationen und Daten Übertragungsfehler nicht ausgeschlossen werden können. Hoch Consulting haftet nicht für Schäden, die durch die elektronische Übermittlung verursacht werden. Die elektronische Übermittlung erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Auftraggebers.

9.9. Jegliche Dokumente, insbesondere Fortbestehensprognosen werden ausschließlich im Auftrag der Auftraggeber erstellt und können nur mit ausdrücklicher Genehmigung an Dritte weitergegeben werden. Dritten gegenüber übernimmt weder die Hoch Management GmbH noch deren Mitarbeitern Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit.

10. Honorar

10.1. Für die Erbringung der vereinbarten Leistung erhält die Hoch Consulting das mit dem Auftraggeber vertraglich festgelegte Honorar. Erweist sich durch nachträglich hervorkommende besondere Umstände oder besondere Inanspruchnahme durch den Auftraggeber ein bereits vereinbartes Entgelt als unzureichend, so ist die Hoch Consulting verpflichtet, dies dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt zu geben und im Einvernehmen mit dem Auftraggeber eine Anpassung der Vertragskonditionen vorzunehmen. Dies gilt auch bei unzureichenden Pauschalhonoraren.

10.2. Hoch Consulting ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch die Hoch Consulting fällig. Hoch Consulting kann die Auslieferung ihrer Arbeitsergebnisse von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen.

10.3. Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung der Hoch Consulting vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.

10.4. Alle von Hoch Consulting genannten Preise sind, sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, in Euro exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.

10.5. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Hoch Consulting, so behält die Hoch Consulting den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die die Hoch Consulting bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.

10.6. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist die Hoch Consulting von ihrer Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.

11. Elektronische Rechnungslegung

11.1. Hoch Consulting ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch die Hoch Consulting ausdrücklich einverstanden.

12. Dauer des Vertrages

12.1. Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts.

12.2. Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,

– wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder 

– wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät, oder

– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren der Hoch Consulting weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung durch die Hoch Consulting eine taugliche Sicherheit leistet.

12.3. Darüber hinaus ist die Hoch Consulting zur fristlosen Kündigung des Vertrages bzw. zur sofortigen Beendigung einzelner oder aller Leistungen berechtigt, wenn der Auftraggeber Forderungen hinsichtlich der Inhalte der von der Hoch Consulting zu erbringenden Arbeitsergebnisse stellt, wodurch aus Sicht der Hoch Consulting

– die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) nicht den Tatsachen entsprechen würden, oder

– die Arbeitsergebnisse (bzw. Teile davon) die Tatsachen nur unvollständig oder verzerrt widergeben würden, oder

– ein Verstoß gegen geltendes Recht erfolgen würde.

12.4. Die Hoch Management GmbH kann das Mandat jederzeit abbrechen, und die bis dahin aufgelaufenen Stunden verrechnen. Dies passiert insbesondere, sofern wir OP-Listen, Saldenliste, Marketinginformationen, Verträge und Vereinbarungen sowie Volumens- oder Umsatzdaten trotz dreimaliger Nachfrage nicht erhalten oder zumindest eine Erklärung darüber ob und wann diese Informationen zu bekommen sind, wir wissentlich oder grob fahrlässig falsch informiert werden oder abgestimmte Vereinbarungen nicht eingehalten werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Der Auftraggeber stimmt hiermit zu, dass die Hoch Consulting für andere Mandanten – einschließlich Wettbewerber des Auftraggebers – tätig wird.

13.2. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

13.3. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

13.4. Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist der Ort des registrierten Sitzes der Hoch Management GmbH. Für Streitigkeiten ist das Gericht am registrierten Sitz der Hoch Management GmbH zuständig.